Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
067 Wahlversammlungen
068 Funktionsperiode, Wahltermine
069 Passives Wahlrecht
070 Ausschreibung und Durchführung der Wahl
071 Wahlanfechtung
072 Wahlverordnung
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 3. Teil - 6. Hauptstück
Inhalt: 3. Teil
Feuerwehrwesen

6. Hauptstück
Wahlen
Paragraf: § 071
Kurztext: Wahlanfechtung
Text: (1) Das Wahlergebnis kann von jedem Wahlwerber, der behauptet, in seinem passiven Wahlrecht verletzt worden zu sein, durch Beschwerde angefochten werden. Die Anfechtung kann erfolgen wegen behaupteter
1. Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses,

2. gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren oder

3. Nichterfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Voraussetzungen für die Wahl.

(2) Als Wahlanfechtung gilt auch die Verweigerung der Angelobung oder Bestätigung eines Kommandanten oder Kommandanten-Stellvertreters nach § 35 Abs. 3, § 46 Abs. 2, § 52 Abs. 5, § 56 Abs. 7 und § 58 Abs. 4 durch das jeweils zuständige Organ.

(3) Die Beschwerde muss schriftlich binnen vier Wochen, ab dem ersten Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, beim Landesverwaltungsgericht Burgenland eingebracht werden. Die Beschwerde muss einen begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines Teiles davon enthalten.

(4) Im Falle einer Anfechtung der Wahl gemäß Abs. 2 bleibt der gewählte Kommandant oder Kommandanten-Stellvertreter bis zur Bestätigung oder einer neuerlichen Wahl in Funktion, wobei bei neuerlicher Wahl diese nur für den Rest der neuen Funktionsperiode zu erfolgen hat.