Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
047 Einrichtung und Aufgaben
048 Gliederung
049 Organe
050 Landesfeuerwehrtag
051 Landesfeuerwehrrat
052 Landesfeuerwehrkommandant
053 Landesfeuerwehrkommando
054 Landesfeuerwehrschule
055 Brandverhütungsstelle
056 Bezirksfeuerwehrkommandant
057 Bezirksfeuerwehrkommando
058 Abschnittsfeuerwehrkommandant
059 Provisorische Betrauung
060 Enden der Funktionen
061 Dienstbehörde
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 3. Teil - 4. Hauptstück
Inhalt: 3. Teil
Feuerwehrwesen

4. Hauptstück
Überörtliche Organisation des Feuerwehrwesens - Burgenländischer Landesfeuerwehrverband
Paragraf: § 056
Kurztext: Bezirksfeuerwehrkommandant
Text: (1) Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten obliegt:
1. das Anhörungsrecht bei einer Änderung des Pflichtbereichs;

2. die Mitwirkung bei der Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen einschließlich der Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen nach Maßgabe des § 32 Abs. 2;

3. die provisorische Betrauung und Abberufung (§ 38 Abs. 3 und § 39 Abs. 2) von Feuerwehr-kommandanten;

4. die provisorische Betrauung und Abberufung von Abschnittsfeuerwehrkommandanten;

5. die Ernennung und Abberufung von Fachreferenten (Bezirksreferenten, § 57 Abs. 3) und Fachwarten (Abschnittswarten, § 58 Abs. 6);

6. die Leitung des Bezirksfeuerwehrkommandos;

7. die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 33;

8. die Dienstaufsicht über alle Feuerwehren im Bezirk, insbesondere die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft und Ausbildung;

9. die Bildung von Einsatzeinheiten der Feuerwehren des Bezirks für Einsätze im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei und der Katastrophenhilfe sowie die Vorsorge einer periodischen Übungstätigkeit dieser Einheiten;

10. die Durchführung von jährlich mindestens einer Bezirksfeuerwehrtagung;

11. die Durchführung von Dienstbesprechungen;

12. die Mitwirkung im Rahmen der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinne des § 29 Abs. 2.

(2) Der Bezirksfeuerwehrkommandant ist bei der Erfüllung der Aufgaben an die Weisungen des Landesfeuerwehrkommandanten gebunden.

(3) In der Dienstordnung (§ 27) ist festzulegen, ob in einem Feuerwehrbezirk ein oder zwei Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter zu wählen sind. Die Reihenfolge der Vertretung des Bezirksfeuerwehrkommandanten bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Wahl zum Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter.

(4) Der oder die Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter unterstützen den Bezirksfeuerwehrkommandanten in seinem gesamten Aufgabenbereich und vertreten diesen im Verhinderungsfall. Ihnen obliegt zudem die Durchführung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich und der ihnen vom Bezirksfeuerwehrkommandanten generell oder speziell übertragenen Aufgaben. Sie sind an die Weisungen des Bezirksfeuerwehrkommandanten gebunden.

(5) Der Bezirksfeuerwehrkommandant und ein oder zwei Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter werden von den Abschnittsfeuerwehrkommandanten und den Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren des betreffenden Feuerwehrbezirkes auf die Dauer der Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) gewählt. Wird eine dieser Funktionen vorzeitig frei, hat eine Neuwahl bis zum Ende der Funktionsperiode zu erfolgen.

(6) Ist das Gebiet einer Gemeinde zugleich Feuerwehrbezirk, so sind der Bezirksfeuerwehrkommandant und der Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter in einer gemeinsamen Wahlversammlung, die sich aus allen Wahlberechtigten der in der Gemeinde bestehenden Feuerwehren zusammensetzt, zu wählen (§ 70 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4); besteht in der Gemeinde nur eine Feuerwehr, so ist der Feuerwehrkommandant zugleich Bezirksfeuerwehrkommandant und der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter zugleich Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter.

(7) Der Bezirksfeuerwehrkommandant und die Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter sind vom Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde rechtzeitig zu Beginn ihrer Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) anzugeloben. Die Angelobung kann von diesem verweigert werden, wenn der Gewählte unbeschadet des § 60 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 4 die in § 69 festgelegten Voraussetzungen für die Wahl nicht erfüllt; die Verweigerung der Angelobung gilt als Wahlanfechtung (§ 71).