Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
034 Organe
035 Feuerwehrkommandant
036 Feuerwehrkommando
037 Aufgaben des Feuerwehrkommandos
038 Enden der Funktion
039 Nachbesetzung; provisorische Betrauung
040 Mitgliederversammlung
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt: 3. Teil
Feuerwehrwesen

3. Hauptstück
Örtliche Organisation des Feuerwehrwesens

1. Abschnitt
Organisation der Freiwilligen Feuerwehren
Paragraf: § 038
Kurztext: Enden der Funktion
Text: (1) Die Funktion eines Mitglieds des Feuerwehrkommandos endet durch
1. Ablauf der Funktionsperiode, jedenfalls aber mit der Angelobung des neu gewählten Feuerwehrkommandanten,

2. Beendigung der aktiven Mitgliedschaft, spätestens aber mit Ablauf des der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monats,

3. ungenützten Ablauf der Frist gemäß § 35 Abs. 5,

4. Zurücklegung der Funktion,

5. Abberufung von der Funktion,

6. Tod.

(2) Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und wird mit Ablauf des dem Einlangen der Erklärung folgenden Monats wirksam; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung des Feuerwehrkommandanten oder des Feuerwehrkommandanten-Stellvertreters über die Zurücklegung seiner Funktion ist der Standortgemeinde und dem Bezirksfeuerwehrkommandanten zu übermitteln. Die Erklärung eines sonstigen Mitglieds über die Zurücklegung seiner Funktion ist dem Feuerwehrkommandanten zu übermitteln.

(3) Die Abberufung von der Funktion hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen und ist nur bei grober Verletzung der Dienstpflichten oder fortlaufender Vernachlässigung der Aufgaben, die der betreffenden Funktion auf Grund dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder der Dienstordnung (§ 27) zur Erfüllung zugewiesen sind, zulässig; ein nach § 36 Abs. 1 Z 3 bestelltes Mitglied ist auch bei Wegfall des Bedarfs von der Funktion abzuberufen. Die Abberufung des Feuerwehrkommandanten oder Feuerwehrkommandanten-Stellvertreters erfolgt nach Anhörung des zuständigen Abschnittsfeuerwehrkommandanten durch den Bezirksfeuerwehrkommandanten
1. über Antrag des Gemeinderats der Standortgemeinde,

2. über Antrag der Mitgliederversammlung der betreffenden Feuerwehr oder

3. vom Amts wegen.

Die Abberufung eines nach § 36 Abs. 1 Z 3 bestellten Mitglieds des Feuerwehrkommandos erfolgt durch den Feuerwehrkommandanten.