Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
047 Einrichtung und Aufgaben
048 Gliederung
049 Organe
050 Landesfeuerwehrtag
051 Landesfeuerwehrrat
052 Landesfeuerwehrkommandant
053 Landesfeuerwehrkommando
054 Landesfeuerwehrschule
055 Brandverhütungsstelle
056 Bezirksfeuerwehrkommandant
057 Bezirksfeuerwehrkommando
058 Abschnittsfeuerwehrkommandant
059 Provisorische Betrauung
060 Enden der Funktionen
061 Dienstbehörde
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 3. Teil - 4. Hauptstück
Inhalt: 3. Teil
Feuerwehrwesen

4. Hauptstück
Überörtliche Organisation des Feuerwehrwesens - Burgenländischer Landesfeuerwehrverband
Paragraf: § 050
Kurztext: Landesfeuerwehrtag
Text: (1) Dem Landesfeuerwehrtag gehören an:
1. der Landesfeuerwehrkommandant,

2. die Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter,

3. die Bezirksfeuerwehrkommandanten,

4. die Fachreferenten des Landesfeuerwehrkommandos (Landesreferenten),

5. die Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter,

6. die Abschnittsfeuerwehrkommandanten,

7. die Fachreferenten der Bezirksfeuerwehrkommanden (Bezirksreferenten) und

8. die Feuerwehrkommandanten.

(2) Stimmberechtigt am Landesfeuerwehrtag sind die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3, 5, 6 und 8.

(3) Dem Landesfeuerwehrtag obliegt:
1. die Behandlung von Berichten der Organe des Landesfeuerwehrverbands und die Entgegennahme sonstiger grundsätzlicher Informationen;

2. die Behandlung grundsätzlicher Angelegenheiten des Feuerwehrwesens;

3. die Wahl der Rechnungsprüfer.

(4) Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden. Für die Behandlung des Rechnungsabschlusses sind jedenfalls die Rechnungsprüfer beizuziehen.

(5) Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme.

(6) Der Landesfeuerwehrtag ist vom Landesfeuerwehrkommandanten nach Bedarf einzuberufen; weiters ist er einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel seiner Mitglieder verlangt. Überdies hat der Landesfeuerwehrkommandant mindestens jedes dritte Kalenderjahr den Landesfeuerwehrtag zu einer gemeinsamen Sitzung mit dem Landesfeuerwehrrat einzuberufen.