Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
009 Brandsicherheitswache,
010 Mittel zur Brandbekämpfung
011 Technische
012 Entfernung von Hindernissen
013 Sonderbestimmungen für Objekte
014 Alarmeinrichtungen
015 Landessicherheitszentrale
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 2. Teil - 3. Hauptstück
Inhalt: 2. Teil
Feuer- und Gefahrenpolizei

3. Hauptstück
Vorkehrungen für die Brand- und Gefahrenbekämpfung
Paragraf: § 010
Kurztext: Mittel zur Brandbekämpfung
Text: (1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass zur Brandbekämpfung im Bauland (§ 33 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019) Löschwasser entsprechend der Widmung und Bebauung in genügender Menge und angemessener Entfernung jederzeit zur Verfügung steht. Sie hat Wasserentnahmestellen anzulegen und diese in betriebsfähigem Zustand zu erhalten. Als Wasserentnahmestellen kommen insbesondere Hydranten, Löschwasserspeicher und Entnahmestellen aus öffentlichen Gewässern in Betracht. Der Feuerwehrkommandant ist dazu zu hören.

(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Wasserentnahmestellen jederzeit ungehindert erreichbar und ausreichende Aufstellplätze für Fahrzeuge und Feuerlöschgeräte vorhanden sind. Die Wasserentnahmestellen müssen deutlich erkennbar sein.

(3) Für die Ermittlung des Löschmittelbedarfs und die Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen hat der Landesfeuerwehrdirektor nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbands Richtlinien zu erlassen. Bei Bauwerken ist dabei auf die Lage, die Bauweise, die Größe, die Verwendung, die Widmung und die vorhandenen brandschutztechnischen Einrichtungen Bedacht zu nehmen.