Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
003 Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei
004 Besorgung der überörtlichen Feuer-
005 Behörden und behördliche Einsatzleitung
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 2. Teil - 1. Hauptstück
Inhalt: 2. Teil
Feuer- und Gefahrenpolizei

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 005
Kurztext: Behörden und behördliche Einsatzleitung
Text: (1) Behörde im Rahmen der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei ist, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes anordnet, der Bürgermeister.

(2) Behörde im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei ist, soweit die Wirkungen des Ereignisses über die örtlichen Grenzen des Bezirkes nicht hinausgehen, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) In allen anderen Fällen ist Behörde im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei die Landesregierung.

(4) Soweit die zuständige Behörde im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei nicht oder nicht rechtzeitig einschreiten kann, kommen ihre Aufgaben und Befugnisse dem Bürgermeister (den Bürgermeistern) der betroffenen Gemeinde(n) zu. Der Bürgermeister kann verlangen, dass die nach Abs. 2 oder 3 zuständige Behörde die Einsatzleitung übernimmt; die zuständige Behörde hat dem Verlangen des Bürgermeisters zu entsprechen.

(5) Bei Bedarf ist eine behördliche Einsatzleitung einzurichten. Behördlicher Einsatzleiter ist der Leiter der Behörde oder ein von ihm beauftragtes Behördenorgan.

(6) Die Behörden haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben entsprechend ausgebildetes Personal heranzuziehen.