Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
043 Verweise
044 Einrichtung
045 Mitgliedschaft
046 Ernennung (Wahl) der Mitglieder
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
Inhalt: 3. Teil
Feuerwehrwesen

3. Hauptstück
Örtliche Organisation des Feuerwehrwesens

3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über Betriebsfeuerwehren
Paragraf: § 044
Kurztext: Einrichtung
Text: (1) Betriebe (zB natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Unternehmensrechts und verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen) können - unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften - zur Erhöhung des vorbeugenden und abwehrenden Betriebsbrandschutzes eine Betriebsfeuerwehr für ihre Anlagen und Objekte einrichten und betreiben.

(2) Die Betriebsfeuerwehr hat das für das Gefahrenpotenzial des Betriebes oder der Betriebe erforderliche Mindestmaß an personeller und materieller Einsatzbereitschaft aufzuweisen.

(3) Für räumlich zusammenhängende Betriebe kann durch Vereinbarung zwischen mehreren betroffenen Betrieben eine gemeinsame Betriebsfeuerwehr eingerichtet und betrieben werden. Bei der Einrichtung einer gemeinsamen Betriebsfeuerwehr durch Zusammenschluss bestehender Betriebsfeuerwehren (Fusionierung) sind die Feuerwehrkommandanten der betroffenen Betriebsfeuerwehren und der Bezirksfeuerwehrkommandant zu hören.

(4) Darüber hinaus können Betriebe gemäß Abs. 1 oder 2 einvernehmlich mit Betrieben, die im räumlich angrenzenden Bereich ihres Schutzgebiets (Ausrückebereich) liegen, vereinbaren, dass diese Betriebe von der Betriebsfeuerwehr mitbetreut werden.

(5) Die Heranziehung der Betriebsfeuerwehr zu Einsätzen außerhalb ihres Schutzgebietes (Ausrückebereichs) nach Abs. 1, 3 und 4 ist nur insoweit zulässig, als dem der Betrieb nicht widerspricht.

(6) Auf Antrag des betreffenden Betriebes oder der gemäß Abs. 3 betroffenen Betriebe, ist die Betriebsfeuerwehr in das Feuerwehrregister einzutragen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind. Die Löschung hat bei einer auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung eingerichteten Betriebsfeuerwehr im Falle des Wegfalls der Einsatzbereitschaft mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen; in diesem Verfahren hat der betroffene Betrieb Parteistellung. In sonstigen Fällen bedarf es für die Löschung keines Bescheides. Vor der Eintragung oder Löschung sind der Landesfeuerwehrdirektor, der Landesfeuerwehrverband, die Bezirksverwaltungsbehörde und die betreffende Gemeinde zu hören.