Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
067 Wahlversammlungen
068 Funktionsperiode, Wahltermine
069 Passives Wahlrecht
070 Ausschreibung und Durchführung der Wahl
071 Wahlanfechtung
072 Wahlverordnung
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 3. Teil - 6. Hauptstück
Inhalt: 3. Teil
Feuerwehrwesen

6. Hauptstück
Wahlen
Paragraf: § 070
Kurztext: Ausschreibung und Durchführung der Wahl
Text: (1) In allen Wahlversammlungen sind der jeweilige Kommandant und der (die) Kommandanten-Stellvertreter in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen mit Stimmzettel in geheimer Wahl zu wählen.

(2) Die Wahlen sind spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin vom jeweiligen Vorsitzenden gemäß Abs. 6 auszuschreiben.

(3) Für alle Wahlen können Wahlvorschläge von Wahlberechtigten, die diesen Vorschlag auch unterfertigen müssen, schriftlich bis spätestens eine Woche (Landesfeuerwehrkommandant und Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter: vier Wochen) vor Beginn der Wahl eingebracht werden.

(4) Wahlvorschläge können eingebracht werden für:
1. Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter von jedem aktiven Mitglied der jeweiligen Feuerwehr und vom Bürgermeister der Standortgemeinde beim Gemeindeamt;

2. Abschnittsfeuerwehrkommandanten vom amtierenden Abschnittsfeuerwehrkommandanten sowie von den Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandanten-Stellvertretern des betreffenden Feuerwehrabschnittes beim Bezirksfeuerwehrkommando;

3. Bezirksfeuerwehrkommandanten und Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter vom amtierenden Bezirksfeuerwehrkommandanten, von amtierenden Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern, von den Abschnittsfeuerwehrkommandanten und von den Feuerwehrkommandanten des betreffenden Feuerwehrbezirkes beim Landesfeuerwehrkommando;

4. Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter vom Landesfeuerwehrkommandanten sowie vom amtierenden Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter, von den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern, den Abschnittsfeuerwehr-kommandanten und den Feuerwehrkommandanten des jeweiligen Wahlkreises (§ 52 Abs. 4 Z 1 und 2) beim Landesfeuerwehrdirektor;

5. den Landesfeuerwehrkommandanten vom amtierenden Landesfeuerwehrkommandanten, von den Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern, den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern, den Abschnittsfeuerwehrkommandanten und den Feuerwehrkommandanten des Burgenlandes beim Landesfeuerwehrdirektor.

(5) Jeder Wahlwerber, der für die Wahl vorgeschlagen wird, muss hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(6) Vorsitzende der Wahlkommission sind für die Wahl
1. des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandanten-Stellvertreters der Bürgermeister der Standortgemeinde oder ein von ihm beauftragtes Behördenorgan;

2. des Abschnittsfeuerwehrkommandanten der Bezirksfeuerwehrkommandant oder der (ein) Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter;

3. des Bezirksfeuerwehrkommandanten und des (der) Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter(s) der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde oder ein von ihm beauftragtes Behördenorgan;

4. des Landesfeuerwehrkommandanten und der Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm beauftragtes Behördenorgan.

(7) Für die Wahlen sind zusätzlich Beisitzer zu bestellen.

(8) Jede Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn sie den Bestimmungen gemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend sind. Sind bei der Wahl weniger als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend, so ist die Wahlversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde beschlussfähig.

(9) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gültig sind nur jene Stimmen, die auf einen der vorgeschlagenen Kandidaten, der die Kandidatur angenommen hat, abgegeben werden. Ergibt sich keine erforderliche Mehrheit für einen vorgeschlagenen Kandidaten, so ist ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) zwischen jenen Kandidaten vorzunehmen, welche die höchste und zweithöchste Stimmanzahl auf sich vereinigen.

(10) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so hat der Stimmzettel die Frage „Soll NN die Funktion des ………… bekleiden?“ und darunter die Worte „Ja“ und „Nein“, jeweils mit einem Kreis zu enthalten.

(11) Wird kein Wahlvorschlag eingebracht, so ist § 39 oder § 59 anzuwenden.

(12) Es entscheidet das Los
1. bei Stimmengleichheit von zwei Kandidaten nach dem zweiten Wahlgang;

2. über die Zulassung zur Stichwahl bei mehr als zwei Kandidaten mit der höchsten Stimmanzahl zwischen diesen und bei einem Kandidaten mit der höchsten Stimmanzahl und mehreren Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmanzahl zwischen letzteren;

3. wenn die Stichwahl Stimmengleichheit ergibt.

Das Los ist vom jüngsten anwesenden Wahlberechtigten zu ziehen.