Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
074 Aufsicht
075 Landesfeuerwehrdirektor
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 3. Teil - 8. Hauptstück
Inhalt: 3. Teil
Feuerwehrwesen

8. Hauptstück
Aufsicht
Paragraf: § 074
Kurztext: Aufsicht
Text: (1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über alle Feuerwehren und den Landesfeuerwehrverband durch den Landesfeuerwehrdirektor aus.

(2) Der Landesfeuerwehrdirektor kann jederzeit von den Organen der Feuerwehren und des Landesfeuerwehrverbands Berichte verlangen, durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder durch eigene Organe Erhebungen pflegen und die Beseitigung vorgefundener Mängel veranlassen. Insbesondere kann er überprüfen:


1.


die Gesetzmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung, die Mindestausstattung und den Mindestmannschaftsstand sowie die Einsatz- und Alarmpläne;

2.


die gesamte Finanz- und Vermögensgebarung, insbesondere die widmungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel.

Hinsichtlich der Betriebsfeuerwehren stehen dem Landesfeuerwehrdirektor die in Abs. 2 Z 2 genannten Rechte nicht zu.

(3) Hinsichtlich der Freiwilligen Feuerwehren stehen die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Rechte zusätzlich dem Gemeinderat zu.

(4) Die Organe der Feuerwehren und des Landesfeuerwehrverbands sind verpflichtet, die Aufsichtsbehörde in alle Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen und die verlangten Auskünfte und Informationen zu erteilen.