Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
022 Einteilung der Feuerwehren, Art
023 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren
024 Entstehung und Auflösung der Feuerwehren;
025 Rechtsstellung der Feuerwehren
026 Korpsabzeichen; Landeswappen
027 Dienstordnung
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 3. Teil - 1. Hauptstück
Inhalt: 3. Teil
Feuerwehrwesen

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 027
Kurztext: Dienstordnung
Text: (1) Der Landesfeuerwehrrat hat eine für den Landesfeuerwehrverband und alle Feuerwehren verbindliche Dienstordnung (Satzung) zu erlassen. Insbesondere hat die Dienstordnung Vorschriften zu enthalten über:
1. den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft;

2. die Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst, wobei verwendungsspezifisch unterschiedliche Anforderungen festgelegt werden können;

3. die innere Organisation, die Geschäftsführung, den Dienstbetrieb und den Einsatzdienst des Landesfeuerwehrverbands und der Feuerwehren, einschließlich Grundlagen, Benennung und Aufgaben der taktischen Einheiten;

4. die Feuerwehrbekleidung; dabei ist auf die Bekleidungsvorschriften des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands Bedacht zu nehmen;

5. die dienstgradmäßige Rangordnung, gegliedert nach Offiziers-, Chargen- und Mannschaftsdienstgraden, sowie die Voraussetzungen für die Erlangung und Beibehaltung von Dienstgraden;

6. die Einberufung und den Verlauf von Mitgliederversammlungen und sonstigen Sitzungen;

7. die Durchführung von Abstimmungen einschließlich der Gewichtung von Stimmen sowie spezielle Fälle der Vertretung;

8. das Verhalten der Feuerwehrmitglieder und der Bediensteten des Landesfeuerwehrverbands im Dienst und in der Öffentlichkeit, einschließlich einer Disziplinarordnung;

9. die Grundsätze im Umgang und der Beteiligung an der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinne des § 29 Abs. 2;

10. die Finanzgebarung.

(2) Vor Beschlussfassung der Dienstordnung sind die gesetzlich verankerten Gemeindevertreter-verbände (§ 95 Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003) und der Landesfeuerwehrdirektor zu hören.

(3) Die beschlossene Dienstordnung ist unter Anschluss allfälliger Stellungnahmen der Gemeindevertreterverbände und des Landesfeuerwehrdirektors der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Dienstordnung binnen zwei Monaten zu untersagen, wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.

(4) Darüber hinaus kann der Landesfeuerwehrrat allgemein gültige Regelungen für die Feuerwehren mittels Dienstanweisung erlassen.

(5) Die Dienstordnung und die Dienstanweisungen sind vom Landesfeuerwehrkommandanten auf der Homepage des Landesfeuerwehrverbands kundzumachen.