Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
077 Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Einsätzen
078 Zentrale Datenverarbeitung
078 Zentrale Datenverarbeitung
079 Mitgliederverwaltung
080 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
081 Aktualisierung, Richtigstellung und Löschung
76 Allgemeines
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 4. Teil - 1. Hauptstück
Inhalt: 4. Teil
Sonstige Bestimmungen

1. Hauptstück
Datenschutz und Datensicherheit
Paragraf: § 081
Kurztext: Aktualisierung, Richtigstellung und Löschung
Text: (1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband sind ermächtigt, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten zu aktualisieren, wenn sie aktuellere Daten rechtmäßig ermittelt haben.

(2) Wird festgestellt, dass unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten verarbeitet werden, so sind diese Daten unverzüglich richtig zu stellen oder zu löschen. Die nach § 79 verarbeiteten Mitgliederdaten dürfen für Archivzwecke gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO dauerhaft verarbeitet werden. Davon abgesehen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.