Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
034 Organe
035 Feuerwehrkommandant
036 Feuerwehrkommando
037 Aufgaben des Feuerwehrkommandos
038 Enden der Funktion
039 Nachbesetzung; provisorische Betrauung
040 Mitgliederversammlung
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt: 3. Teil
Feuerwehrwesen

3. Hauptstück
Örtliche Organisation des Feuerwehrwesens

1. Abschnitt
Organisation der Freiwilligen Feuerwehren
Paragraf: § 035
Kurztext: Feuerwehrkommandant
Text: (1) Der Feuerwehrkommandant leitet die Freiwillige Feuerwehr und vertritt sie nach außen. Insbesondere ist er für die Einsatzbereitschaft und den Einsatz der Feuerwehr verantwortlich und hat dabei auf eine den einschlägigen Vorschriften entsprechende ordnungsgemäße Ausrüstung, auf die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder und auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte und -einrichtungen hinzuwirken. Dem Feuerwehrkommandanten obliegt die Verfügung über bewegliches Vermögen bis 5 000 Euro.

(2) Der Feuerwehrkommandant wird im Verhinderungsfall durch den Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter vertreten. Der Feuerwehrkommandant kann diesem generell oder speziell bezeichnete Aufgaben zur weisungsgemäßen Durchführung übertragen.

(3) Der Feuerwehrkommandant und der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter werden von den aktiven Mitgliedern der Feuerwehr auf die Dauer der Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) aus dem Kreis der Mitglieder der betreffenden Freiwilligen Feuerwehr gewählt. Sie sind vom Bürgermeister rechtzeitig zu Beginn ihrer Funktionsperiode anzugeloben. Die Angelobung kann vom Bürgermeister verweigert werden, wenn der Gewählte unbeschadet des § 36 Abs. 3 die in § 69 festgelegten Voraussetzungen für die Wahl nicht erfüllt; die Verweigerung der Angelobung gilt als Wahlanfechtung (§ 71).

(4) Das aktive Wahlrecht für die Wahl gemäß Abs. 3 haben alle Feuerwehrmitglieder,
1. die im aktiven Dienst stehen,

2. die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und

3. gegen die kein Wahlausschließungsgrund gemäß § 21 Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, vorliegt.

(5) Holt der Feuerwehrkommandant oder der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter die erforderliche Ausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren nach seiner Wahl nach, endet mit Ablauf des letzten Tages der Frist seine Funktion; über begründeten Antrag des Gewählten kann der Landesfeuerwehrkommandant die Frist einmal um ein Jahr verlängern.