Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
047 Einrichtung und Aufgaben
048 Gliederung
049 Organe
050 Landesfeuerwehrtag
051 Landesfeuerwehrrat
052 Landesfeuerwehrkommandant
053 Landesfeuerwehrkommando
054 Landesfeuerwehrschule
055 Brandverhütungsstelle
056 Bezirksfeuerwehrkommandant
057 Bezirksfeuerwehrkommando
058 Abschnittsfeuerwehrkommandant
059 Provisorische Betrauung
060 Enden der Funktionen
061 Dienstbehörde
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 3. Teil - 4. Hauptstück
Inhalt: 3. Teil
Feuerwehrwesen

4. Hauptstück
Überörtliche Organisation des Feuerwehrwesens - Burgenländischer Landesfeuerwehrverband
Paragraf: § 052
Kurztext: Landesfeuerwehrkommandant
Text: (1) Dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt:
1. die Vertretung des Landesfeuerwehrverbands nach außen;

2. die Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen nach Maßgabe des § 32 Abs. 2;

3. die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 33;

4. die provisorische Betrauung eines Bezirksfeuerwehrkommandanten oder eines Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters;

5. die Vorsitzführung im Landesfeuerwehrrat und beim Landesfeuerwehrtag;

6. die Vollziehung der Beschlüsse des Landesfeuerwehrrates und des Landesfeuerwehrtages;

7. die Leitung des Landesfeuerwehrkommandos;

8. die Bestellung und Abberufung von Funktionären entsprechend der Dienstordnung (§ 27), soweit hierfür nicht der Landesfeuerwehrrat zuständig ist.

(2) Die Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter unterstützen den Landesfeuerwehrkommandanten in seinem gesamten Aufgabenbereich und vertreten diesen im Verhinderungsfall. Ihnen obliegt zudem die Durchführung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich und der ihnen vom Landesfeuerwehrkommandanten generell oder speziell übertragenen Aufgaben. Sie sind an die Weisungen des Landesfeuerwehrkommandanten gebunden.

(3) Der Landesfeuerwehrkommandant wird von den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern, den Abschnittsfeuerwehrkommandanten und den Feuerwehrkommandanten des Burgenlandes auf die Dauer der Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) gewählt. Wird die Funktion vorzeitig frei, hat eine Neuwahl bis zum Ende der Funktionsperiode zu erfolgen.

(4) Je ein Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter wird von den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern, den Abschnittsfeuerwehrkommandanten und den Feuerwehrkommandanten
1. der Feuerwehrbezirke Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Eisenstadt und Rust (Wahlkreis Nord) sowie

2. der Feuerwehrbezirke Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf (Wahlkreis Süd)

auf die Dauer der Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) gewählt. Wird eine dieser Funktionen vorzeitig frei, hat eine Neuwahl bis zum Ende der Funktionsperiode zu erfolgen.

(5) Der Landesfeuerwehrkommandant und die Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter sind von dem für das Feuerwehrwesen zuständigen Mitglied der Landesregierung rechtzeitig zu Beginn ihrer Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) anzugeloben. Die Angelobung kann von der Landesregierung verweigert werden, wenn der Gewählte unbeschadet des § 60 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 4 die in § 69 festgelegten Voraussetzungen für die Wahl nicht erfüllt; die Verweigerung der Angelobung gilt als Wahlanfechtung (§ 71).

(6) Erster Vertreter des Landesfeuerwehrkommandanten ist jener Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter, aus dessen Region (Abs. 4 Z 1 oder 2) nicht auch der Landesfeuerwehrkommandant kommt.