Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
022 Einteilung der Feuerwehren, Art
023 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren
024 Entstehung und Auflösung der Feuerwehren;
025 Rechtsstellung der Feuerwehren
026 Korpsabzeichen; Landeswappen
027 Dienstordnung
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 3. Teil - 1. Hauptstück
Inhalt: 3. Teil
Feuerwehrwesen

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 025
Kurztext: Rechtsstellung der Feuerwehren
Text: (1) Die im Feuerwehrregister eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen des Betriebes oder der gemäß § 44 Abs. 3 betroffenen Betriebe und erlangen mit Eintragung im Feuerwehrregister insoweit eingeschränkte Rechtspersönlichkeit, als sie Mitglieder des Landesfeuerwehrverbands sind.

(2) Im Einsatz werden die Freiwilligen Feuerwehren als Hilfsorgane der Behörde tätig; sie sind dabei im Wege des jeweiligen Feuerwehr-Einsatzleiters der Behörde (dem Behörden-Einsatzleiter) unterstellt (§§ 5, 23 und 33 Abs. 1). Die Betriebsfeuerwehren werden im Einsatz innerhalb des Betriebes, für den sie eingerichtet wurden, für diesen Betrieb tätig; sobald der Einsatz die Tätigkeit einer Freiwilligen Feuerwehr erfordert, wird auch die Betriebsfeuerwehr als Hilfsorgan der Behörde tätig.

(3) In den übrigen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens, insbesondere in den Angelegenheiten der inneren Organisation, des inneren Dienstbetriebs und der Geschäftsführung sind die Feuerwehren an die Weisungen der jeweils nach diesem Gesetz zuständigen Organe des Landesfeuerwehrverbands gebunden.

(4) Die Betriebsfeuerwehren sind als Einrichtung des Betriebes oder der gemäß § 44 Abs. 3 betroffenen Betriebe an dessen oder deren Weisungen gebunden. Diese Weisungen dürfen jedoch Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.

(5) In allen anderen Angelegenheiten sind die Feuerwehren an keine Weisungen gebunden.