Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
077 Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Einsätzen
078 Zentrale Datenverarbeitung
078 Zentrale Datenverarbeitung
079 Mitgliederverwaltung
080 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
081 Aktualisierung, Richtigstellung und Löschung
76 Allgemeines
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 4. Teil - 1. Hauptstück
Inhalt: 4. Teil
Sonstige Bestimmungen

1. Hauptstück
Datenschutz und Datensicherheit
Paragraf: § 077
Kurztext: Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Einsätzen
Text: (1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden (§ 5), die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband dürfen für die Leitung, Administration und Koordination von Einsätzen, worunter auch diesen gleichgestellte Tätigkeiten zu verstehen sind (§ 23 Abs. 7), Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen und Gebäude verarbeiten. Es dürfen zu Personen, die von einem Einsatz betroffen sind, zu Einbringern von Anträgen, Anzeigen oder sonstigen Mitteilungen, zu gefährdeten Personen oder Institutionen und zu Personen, die im Zusammenhang mit einem Einsatz zu verständigen sind, die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen die erforderlichen Sachdaten einschließlich KFZ-Kennzeichen, Angaben zu Zeit, Ort, Grund und Art des Einsatzes sowie Verwaltungsdaten verarbeitet werden.

(2) Datenverarbeitungen gemäß Abs. 1 dürfen durch mehrere Behörden (§ 5), Feuerwehren und den Landesfeuerwehrverband als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche geführt werden, soweit dies erforderlich ist. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht. Die Löschung der Daten erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen oder statutarischen Aufbewahrungs- oder Skartierungspflichten.

(3) Für die Verarbeitung von Daten zum Zweck der Einsatzvorbereitung und Einsatzplanung sowie im Rahmen von Einsatzübungen und Einsätzen gilt § 3 Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, sinngemäß.