Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
009 Brandsicherheitswache,
010 Mittel zur Brandbekämpfung
011 Technische
012 Entfernung von Hindernissen
013 Sonderbestimmungen für Objekte
014 Alarmeinrichtungen
015 Landessicherheitszentrale
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 2. Teil - 3. Hauptstück
Inhalt: 2. Teil
Feuer- und Gefahrenpolizei

3. Hauptstück
Vorkehrungen für die Brand- und Gefahrenbekämpfung
Paragraf: § 012
Kurztext: Entfernung von Hindernissen
Text: (1) Fluchtwege sowie Angriffs- und Rettungswege für Feuerwehr und Rettung innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäusern, Zugängen, Zufahrten, Durchgängen und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Aufstellen von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen dienen oder bestimmt sind, sind ständig frei zu halten und ordnungsgemäß zu kennzeichnen.

(2) Befinden sich Gegenstände (zB Fahrzeuge, Schutt, Baumaterial, Hausrat und dgl.) auf Wegen oder Flächen im Sinne des Abs. 1, ist der Bürgermeister ermächtigt, dem Verfügungsberechtigten über das betreffende Gebäude, die Wege und die Flächen mittels Bescheid die unverzügliche Entfernung dieser Gegenstände aufzutragen.