Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
016 Allgemeine Pflichten bei Bränden und Gefahren
017 Pflicht zur Hilfeleistung und Duldung
018 Sicherheitsvorkehrungen
019 Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
020 Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten
021 Ermittlungen über die Brand- und Gefahrenursache
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 2. Teil - 4. Hauptstück
Inhalt: 2. Teil
Feuer- und Gefahrenpolizei

4. Hauptstück
Bekämpfung von Bränden und Gefahren
Paragraf: § 021
Kurztext: Ermittlungen über die Brand- und Gefahrenursache
Text: (1) Soweit möglich, ist schon während des Einsatzes, sonst aber unverzüglich danach, festzustellen, ob und welche Umstände oder Handlungen den Brand oder die Gefahr verursacht haben. Diese Ermittlungen obliegen nur insoweit der Behörde (§ 5), als hierfür nicht die Sicherheitsbehörden oder die Behörden der Strafjustiz zuständig sind.

(2) Der Feuerwehr-Einsatzleiter hat Hinweise über Wahrnehmungen, vorgefundene Spuren und Gegenstände, die auf die Brandursache schließen lassen, an die Behörde (Abs. 1) weiterzuleiten.