Feuerwehrgesetz 2019
Fassung:
LGBl.Nr. 100/2019
Zuletzt:
[derzeit nur Stammfassung]
Abschnitt:
4. Teil - 2. Hauptstück
Inhalt:
4. Teil
Sonstige Bestimmungen
2. Hauptstück
Strafbestimmungen
Paragraf:
§ 082
Kurztext:
Strafbestimmungen
Text:
(1) Sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich
1. den Einsatz einer Feuerwehr in Erfüllung der ihr gemäß § 23 obliegenden Aufgaben behindert oder vereitelt;
2. die Hilfe der Feuerwehr missbräuchlich oder mutwillig in Anspruch nimmt;
3. seinen Pflichten gemäß § 7 zuwiderhandelt;
4. seinen Pflichten gemäß § 11 Abs. 1 zuwiderhandelt;
5. Anordnungen gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 zuwiderhandelt;
6. seinen Pflichten gemäß §§ 16 und 17 zuwiderhandelt;
7. das Feuerwehrkorpsabzeichen oder das Feuerwehrjugendkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (§ 26 Abs. 1);
8. unbefugt eine Ehrenmedaille (§ 73), die Dienst- oder Einsatzbekleidung, Dienst- oder Rangabzeichen unbefugt öffentlich trägt.
(2) Der Versuch ist strafbar.