Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
016 Allgemeine Pflichten bei Bränden und Gefahren
017 Pflicht zur Hilfeleistung und Duldung
018 Sicherheitsvorkehrungen
019 Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
020 Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten
021 Ermittlungen über die Brand- und Gefahrenursache
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 2. Teil - 4. Hauptstück
Inhalt: 2. Teil
Feuer- und Gefahrenpolizei

4. Hauptstück
Bekämpfung von Bränden und Gefahren
Paragraf: § 017
Kurztext: Pflicht zur Hilfeleistung und Duldung
Text: (1) Bei Bränden oder Gefahren hat jedermann gegen angemessene Entschädigung
1. seine Arbeitskraft nach Kräften und Zumutbarkeit für die erforderlichen Hilfsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen,

2. die Entnahme von Löschwasser zu gestatten sowie Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Personen und Löschmitteln, Hilfeeinrichtungen und Geräten sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen oder

3. das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke und Bauwerke, die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Bauwerken und Teilen hiervon, die Entfernung von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen sowie ähnliche Maßnahmen zu dulden.

(2) Eingriffe im Sinne des Abs. 1 ergehen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und sind von der Behörde (vom Behörden-Einsatzleiter) anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug sind solche Maßnahmen vom Feuerwehr-Einsatzleiter anzuordnen. Der Feuerwehr-Einsatzleiter hat davon die Behörde (den Behörden-Einsatzleiter) zu verständigen.

(3) Eingriffe gemäß Abs. 1 dürfen nur erfolgen, soweit dies für den Einsatzerfolg erforderlich ist. Dabei ist mit möglichster Schonung der Rechte des Betroffenen vorzugehen.

(4) Der Betroffene ist über sein Recht auf Entschädigung oder Schadenersatz zu informieren.

(5) Der Anspruch auf Entschädigung ist bei der Gemeinde schriftlich geltend zu machen. Darüber ist innerhalb eines Jahres eine gütliche Einigung anzustreben. Wird keine Einigung erzielt, kann die Person, die den vermögensrechtlichen Nachteil erlitten hat, die Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht, in dessen Sprengel die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, begehren. Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.