Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
077 Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Einsätzen
078 Zentrale Datenverarbeitung
078 Zentrale Datenverarbeitung
079 Mitgliederverwaltung
080 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
081 Aktualisierung, Richtigstellung und Löschung
76 Allgemeines
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 4. Teil - 1. Hauptstück
Inhalt: 4. Teil
Sonstige Bestimmungen

1. Hauptstück
Datenschutz und Datensicherheit
Paragraf: § 079
Kurztext: Mitgliederverwaltung
Text: (1) Die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband dürfen personenbezogene Daten von Feuerwehrmitgliedern oder Personen, die für eine Mitgliedschaft in Frage kommen oder die Mitglieder waren, nur verarbeiten, wenn und insoweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Folgende Daten von Feuerwehrmitgliedern dürfen verarbeitet werden:
1. Grunddaten (Vor- und Familienname, Titel und akademische Grade, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnsitze, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindungsdaten, Namen und Adresse des gesetzlichen Vertreters),

2. Daten über die Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst (§ 41 Abs. 3 Z 2),

3. Daten über Ausbildung, Beruf und Fachkenntnisse, insbesondere Schul- und Berufsbildung, ausgeübter Beruf sowie sonstige zivile und militärische Kenntnisse und Fertigkeiten und

4. feuerwehrspezifische Daten, insbesondere Stammblattnummer, Eintritt, Austritt, Unterbrechung der Dienstzeit, Entlassung, Dienstgrad, Funktion, Ausbildung, Prüfungen, besondere Berechtigungen, Auszeichnungen etc.

(2) Die Verarbeitung von Daten gemäß Abs. 1 Z 2 in manuellen Dateisystemen ist lediglich für Zwecke der Feststellung der Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst und insoweit zulässig, als dies für die Mitgliederverwaltung unerlässlich ist. Eine automationsunterstützte Verarbeitung solcher Daten ist nur hinsichtlich des aktuellen Tauglichkeitsstatus zulässig.

(3) Die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband sind als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche ermächtigt, für die Zwecke der Mitgliederverwaltung ihre Mitgliederdaten gemeinsam zu verarbeiten (Zentrales Mitgliederregister). Jedes Feuerwehrmitglied hat das Recht, von der Feuerwehr die Übermittlung eines Gesamtdatensatzes seiner Mitgliederdaten zu verlangen.

(4) Alle Zugriffe auf die Mitgliederverwaltung und auf die darauf aufbauenden Datenverarbeitungen sind zu protokollieren. Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.