Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
047 Einrichtung und Aufgaben
048 Gliederung
049 Organe
050 Landesfeuerwehrtag
051 Landesfeuerwehrrat
052 Landesfeuerwehrkommandant
053 Landesfeuerwehrkommando
054 Landesfeuerwehrschule
055 Brandverhütungsstelle
056 Bezirksfeuerwehrkommandant
057 Bezirksfeuerwehrkommando
058 Abschnittsfeuerwehrkommandant
059 Provisorische Betrauung
060 Enden der Funktionen
061 Dienstbehörde
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 3. Teil - 4. Hauptstück
Inhalt: 3. Teil
Feuerwehrwesen

4. Hauptstück
Überörtliche Organisation des Feuerwehrwesens - Burgenländischer Landesfeuerwehrverband
Paragraf: § 053
Kurztext: Landesfeuerwehrkommando
Text: (1) Als Geschäftsstelle für die Organe gemäß § 49 Abs. 1 ist das Landesfeuerwehrkommando eingerichtet. Das Landesfeuerwehrkommando besteht aus dem Landesfeuerwehrkommandanten, den Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertretern und dem für die Aufgabenerfüllung nötigen Personal. Das Landesfeuerwehrkommando ist mit einer seinen Anforderungen entsprechenden Einrichtung auszustatten. Unbeschadet der Aufgabe des Landesfeuerwehrkommandanten gemäß § 52 Abs. 1 Z 7 kann der Landesfeuerwehrrat zur Unterstützung des Landesfeuerwehrkommandanten nach dessen Anhörung einen Leiter der Geschäftsstelle ernennen.

(2) Das Landesfeuerwehrkommando ist nach Bedarf mit Fachreferenten (Landesreferenten) auszustatten. Die Fachreferenten üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Ernennung der Fachreferenten erfolgt für die Dauer der Funktionsperiode des Landesfeuerwehrkommandanten; wird eine Funktion als Fachreferent vorzeitig frei und besteht weiterhin Bedarf, ist diese Funktion für den Rest der Funktionsperiode durch Ernennung nachzubesetzen.

(3) Die Ernennung und Abberufung von Fachreferenten gemäß Abs. 2 erfolgt auf Vorschlag des Landesfeuerwehrkommandanten mit Bescheid des Landesfeuerwehrrats.

(4) Den Fachreferenten obliegt:
1. die Beratung und Unterstützung der Organe des Landesfeuerwehrverbands und der Feuerwehren bei ihrer Aufgabenerfüllung,

2. die laufende Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben und

3. die Mitwirkung im Landesfeuerwehrrat.

(5) Die Funktion als Fachreferent gemäß Abs. 2 endet durch
1. Ablauf der Funktionsperiode des Landesfeuerwehrkommandanten,

2. Zurücklegung der Funktion,

3. Abberufung von der Funktion,

4. eine länger als ein Jahr dauernde Verhinderung oder

5. Beendigung der aktiven Feuerwehrmitgliedschaft.