Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
062 Kosten des Feuerwehrwesens
063 Finanzierung des Landesfeuerwehrverbands
064 Kostenersatz
065 Entschädigung und Versicherungsschutz
066 Rechnungslegung
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 3. Teil - 5. Hauptstück
Inhalt: 3. Teil
Feuerwehrwesen

5. Hauptstück
Finanzielle Angelegenheiten
Paragraf: § 062
Kurztext: Kosten des Feuerwehrwesens
Text: (1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder soweit die Kosten nicht anders gedeckt werden, hat die Standortgemeinde, für Betriebsfeuerwehren der Betrieb oder die gemäß § 44 Abs. 3 betroffenen Betriebe, die Kosten der Feuerwehren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu tragen.

(2) Umfasst ein Pflichtbereich mehrere Gemeinden oder Teile mehrerer Gemeinden, sind diese Kosten - sofern sich die betroffenen Gemeinden auf keinen anderen Kostenteilungsschlüssel einigen - anteilsmäßig im Verhältnis der von der Statistik Austria zuletzt veröffentlichten Einwohnerzahlen der Gemeinden oder der im Pflichtbereich liegenden Gemeindeteile aufzuteilen.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, obliegt die Beschaffung und Erhaltung der für den überörtlichen Einsatz den Feuerwehren zur Verfügung gestellten Ausrüstung dem Landesfeuerwehrverband. Diese Ausrüstung darf für andere Zwecke als jene der Ausbildung oder des Einsatzes nur mit Zustimmung des Landesfeuerwehrverbands verwendet werden.

(4) Bei Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr geht ihr Vermögen auf die Standortgemeinde über.