Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
077 Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Einsätzen
078 Zentrale Datenverarbeitung
078 Zentrale Datenverarbeitung
079 Mitgliederverwaltung
080 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
081 Aktualisierung, Richtigstellung und Löschung
76 Allgemeines
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 4. Teil - 1. Hauptstück
Inhalt: 4. Teil
Sonstige Bestimmungen

1. Hauptstück
Datenschutz und Datensicherheit
Paragraf: § 76
Kurztext: Allgemeines
Text: (1) Die nachfolgenden Bestimmungen über das Verarbeiten personenbezogener Daten gelten zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, (im Weiteren: DSGVO).

(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO ist zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Feuer- und Gefahrenpolizei oder des Feuerwehrwesens erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.

(3) Sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, übt der Landesfeuerwehrverband die Funktion des Auftragsverarbeiters für die Feuerwehren gemäß Art. 4 Z 8 und Art. 28 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.

(4) Bei Datenverarbeitungen von gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 und Art. 26 DSGVO) obliegt jedem Verantwortlichen die Erfüllung von Pflichten nach Art. 12 bis 22 DSGVO nur hinsichtlich der von ihm ursprünglich verarbeiteten Daten, sofern im Folgenden (§ 79) nichts anderes bestimmt wird. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach Art. 12 bis 22 DSGVO gegenüber einem unzuständigen gemeinsam Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen gemeinsam Verantwortlichen zu verweisen.