Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
034 Organe
035 Feuerwehrkommandant
036 Feuerwehrkommando
037 Aufgaben des Feuerwehrkommandos
038 Enden der Funktion
039 Nachbesetzung; provisorische Betrauung
040 Mitgliederversammlung
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt: 3. Teil
Feuerwehrwesen

3. Hauptstück
Örtliche Organisation des Feuerwehrwesens

1. Abschnitt
Organisation der Freiwilligen Feuerwehren
Paragraf: § 036
Kurztext: Feuerwehrkommando
Text: (1) Dem Feuerwehrkommando einer Freiwilligen Feuerwehr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. der Feuerwehrkommandant,

2. der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter und

3. weitere nach der Dienstordnung (§ 27) bestellte Mitglieder.

(2) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 werden vom Feuerwehrkommandanten für die Dauer der Funktionsperiode ernannt.

(3) Die für Mitglieder des Feuerwehrkommandos erforderliche Ausbildung ist in der Dienstordnung (§ 27) nach Maßgabe des § 31 zu regeln.

(4) Alle Mitglieder des Feuerwehrkommandos üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.