Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
047 Einrichtung und Aufgaben
048 Gliederung
049 Organe
050 Landesfeuerwehrtag
051 Landesfeuerwehrrat
052 Landesfeuerwehrkommandant
053 Landesfeuerwehrkommando
054 Landesfeuerwehrschule
055 Brandverhütungsstelle
056 Bezirksfeuerwehrkommandant
057 Bezirksfeuerwehrkommando
058 Abschnittsfeuerwehrkommandant
059 Provisorische Betrauung
060 Enden der Funktionen
061 Dienstbehörde
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 3. Teil - 4. Hauptstück
Inhalt: 3. Teil
Feuerwehrwesen

4. Hauptstück
Überörtliche Organisation des Feuerwehrwesens - Burgenländischer Landesfeuerwehrverband
Paragraf: § 048
Kurztext: Gliederung
Text: (1) Der Landesfeuerwehrverband gliedert sich in Feuerwehrbezirke und Feuerwehrabschnitte.

(2) Die Feuerwehrbezirke entsprechen den Verwaltungsbezirken (§ 1 Abs. 1 Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, LGBl. Nr. 42/2019). Für jeden Feuerwehrbezirk ist ein Bezirksfeuerwehrkommando einzurichten. Für die Feuerwehrbezirke Eisenstadt, Rust und Eisenstadt-Umgebung sind in der Dienstordnung (§ 27) nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit besondere aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen zu treffen.

(3) Die Gliederung der Feuerwehrbezirke, ausgenommen Eisenstadt und Rust, in Feuerwehrabschnitte erfolgt nach Zweckmäßigkeit und unter Beachtung einsatztaktischer Erfordernisse mittels Dienstordnung (§ 27).

(4) Die Feuerwehren am Sitz der Bezirkshauptmannschaften (§ 1 Abs. 2 Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, LGBl. Nr. 42/2019) sind zugleich Bezirksstützpunktfeuerwehren. Diese erfüllen für den Landesfeuerwehrverband besondere Aufgaben im Bereich der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei und der Katastrophenhilfe (§ 23 Abs. 1 und 2 sowie § 47 Abs. 2).