Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
041 Mitgliedschaft
042 Rechte und Pflichten der Feuerwehrmitglieder
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
Inhalt: 3. Teil
Feuerwehrwesen

3. Hauptstück
Örtliche Organisation des Feuerwehrwesens

2. Abschnitt
Feuerwehrdienst
Paragraf: § 042
Kurztext: Rechte und Pflichten der Feuerwehrmitglieder
Text: (1) Die Feuerwehrmitglieder haben - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen - die Weisungen (Befehle) des Feuerwehrkommandanten und der sonstigen nach der Dienstordnung (§ 27) zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, es sei denn,
1. die Weisung stammt von einem unzuständigen Organ,

2. die Befolgung der Weisung würde gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen oder

3. die Weisung bezieht sich auf das Abstimmungsverhalten im Rahmen von Sitzungen des Feuerwehrkommandos oder der Mitgliederversammlung.

(2) Den im Einsatz befindlichen Feuerwehrmitgliedern kommt der Schutz des § 74 Abs. 1 Z 4 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2018, zu.

(3) Die Mitglieder der Feuerwehr sind zugleich Mitglieder des Landesfeuerwehrverbands.

(4) Ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr kann bei Bedarf und Eignung auf eigenen Wunsch von einer anderen Freiwilligen Feuerwehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogen werden. Die näheren Bestimmungen sind in der Dienstordnung (§ 27) zu regeln.

(5) Mitglieder der Reserve dürfen zu Tätigkeiten nur insoweit herangezogen werden, als dies ihren körperlichen oder geistigen Fähigkeiten entspricht.

(6) Mitglieder der Feuerwehrjugend dürfen an Einsätzen nicht teilnehmen und nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die ihrer körperlichen oder geistigen Entwicklung entsprechen.

(7) Feuerwehrmitglieder haben auf die Vermeidung von Gefahren für sich selbst, die zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich oder unverhältnismäßig sind, zu achten. Sie sind nicht verpflichtet, zum Schutze von Rechtsgütern anderer einzuschreiten, wenn die drohende Gefahr offenkundig und erheblich weniger schwer wiegt als die Gefährdung der eigenen körperlichen Sicherheit, die in Kauf zu nehmen wäre.

(8) Näheres ist in der Dienstordnung (§ 27) zu regeln.