Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
043 Verweise
044 Einrichtung
045 Mitgliedschaft
046 Ernennung (Wahl) der Mitglieder
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
Inhalt: 3. Teil
Feuerwehrwesen

3. Hauptstück
Örtliche Organisation des Feuerwehrwesens

3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über Betriebsfeuerwehren
Paragraf: § 045
Kurztext: Mitgliedschaft
Text: (1) Die Betriebsfeuerwehr besteht aus aktiven Feuerwehrmitgliedern. Als solche dürfen nur Personen aufgenommen werden, die
1. in einem Dienstverhältnis zum betreffenden Betrieb oder zu einem der betreffenden Betriebe stehen und

2. die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 3 Z 2 und 5 erfüllen.

(2) Die Mitgliedschaft zur Betriebsfeuerwehr wird durch freiwilligen Beitritt oder durch Zuordnung durch den Betrieb nach Anhörung des Feuerwehrkommandanten wirksam; bei Minderjährigen ist überdies die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nötig.

(3) Die Mitgliedschaft zu einer Freiwilligen Feuerwehr steht der Mitgliedschaft zu einer Betriebsfeuerwehr nicht entgegen.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Abberufung durch den Betrieb oder Auflösung des Dienstverhältnisses (Abs. 1 Z 1).