Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
062 Kosten des Feuerwehrwesens
063 Finanzierung des Landesfeuerwehrverbands
064 Kostenersatz
065 Entschädigung und Versicherungsschutz
066 Rechnungslegung
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 3. Teil - 5. Hauptstück
Inhalt: 3. Teil
Feuerwehrwesen

5. Hauptstück
Finanzielle Angelegenheiten
Paragraf: § 064
Kurztext: Kostenersatz
Text: (1) Soweit gesetzlich nichts anderes festgelegt ist, hat jeder, in dessen Interesse die Feuerwehr tätig wird, der Feuerwehr die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, die Feuerwehr wird
1. bei Bränden,

2. bei Elementarereignissen zur Setzung von Erstmaßnahmen zur Abwehr von drohender und zur Beseitigung unmittelbarer Gefahr oder

3. bei Unfällen und akuten Notfällen zur Rettung von Menschen und Tieren

tätig. Die Kosten für im Rahmen von Einsätzen gemäß Abs. 1 Z 1 nach den Grundsätzen der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit verbrauchten Sondereinsatzmittel und Verbrauchsgüter (zB Schaummittel, Löschpulver, Löschgase, Atemfilter, Atemluft, Bindemittel für Chemikalien, Betriebsmittel usw.) sind jedenfalls zu ersetzen.

(2) Wer die Vorschreibung einer Brandsicherheitswache oder eines Bereitschaftsdienstes begehrt hat oder wem eine solche oder ein solcher vorgeschrieben wurde, hat der Feuerwehr die Kosten hierfür zu ersetzen.

(3) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr bedingt, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken einer Feuerwehr veranlasst, hat der Feuerwehr die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden unter Bedachtnahme auf die einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu ersetzen.

(4) Die Gemeinde, in der der Einsatzort liegt, hat einer pflichtbereichsfremden Feuerwehr die Kosten für ihre beim Einsatz verbrauchten Sondereinsatzmittel und Verbrauchsgüter (zB Schaummittel, Lösch-pulver, Löschgase, Atemfilter, Atemluft, Bindemittel für Chemikalien, Betriebsmittel usw.) über Aufforderung zu ersetzen, sofern
1. ihr Einsatz auf Grund einer Anordnung der Behörde oder des Feuerwehr-Einsatzleiters (§§ 5 und 33) erfolgte und

2. keine Kostenersatzpflicht Dritter gemäß Abs. 1, 2 oder 3 besteht.

(5) Abs. 4 gilt sinngemäß auch für Einsätze einer Betriebsfeuerwehr außerhalb der Anlage oder des Objekts, zu dessen Schutz sie eingerichtet ist.

(6) Der Kostenersatz ist von der eingesetzten Feuerwehr in Rechnung zu stellen. Wenn er nicht ohne weiteres entrichtet wird, ist er auf Antrag der Feuerwehr vom Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kostenersatz fließt der Feuerwehr zu.

(7) Die Landesregierung hat für kostenersatzpflichtige Leistungen der Feuerwehren und des Landesfeuerwehrverbands nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbands mittels Verordnung eine Tarifordnung zu erlassen.