Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
047 Einrichtung und Aufgaben
048 Gliederung
049 Organe
050 Landesfeuerwehrtag
051 Landesfeuerwehrrat
052 Landesfeuerwehrkommandant
053 Landesfeuerwehrkommando
054 Landesfeuerwehrschule
055 Brandverhütungsstelle
056 Bezirksfeuerwehrkommandant
057 Bezirksfeuerwehrkommando
058 Abschnittsfeuerwehrkommandant
059 Provisorische Betrauung
060 Enden der Funktionen
061 Dienstbehörde
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 3. Teil - 4. Hauptstück
Inhalt: 3. Teil
Feuerwehrwesen

4. Hauptstück
Überörtliche Organisation des Feuerwehrwesens - Burgenländischer Landesfeuerwehrverband
Paragraf: § 058
Kurztext: Abschnittsfeuerwehrkommandant
Text: (1) Dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten obliegt:
1. die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 33;

2. die Dienstaufsicht über die Feuerwehren seines Abschnitts, insbesondere hinsichtlich der Aus- und Fortbildung sowie der Wirksamkeit von Feuerwehreinsätzen;

3. Maßnahmen zur Vorbereitung von Einsätzen einschließlich der Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen nach Maßgabe des § 32 Abs. 2;

4. die Durchführung von Dienstbesprechungen mit den Feuerwehrkommandanten des Abschnitts;

5. die Mitwirkung im Rahmen der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinne des § 29 Abs. 2.

(2) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant wird von den Feuerwehrkommandanten und den Feuerwehrkommandanten-Stellvertretern der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren des betreffenden Feuerwehrabschnittes auf die Dauer der Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) gewählt. Wird diese Funktion vorzeitig frei, hat eine Neuwahl bis zum Ende der Funktionsperiode zu erfolgen.

(3) Der Bezirksfeuerwehrkommandant einer Stadt mit eigenem Statut ist zugleich Abschnittsfeuerwehrkommandant, der Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter ist zugleich Abschnittsfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter.

(4) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant ist vom Bezirksfeuerwehrkommandanten rechtzeitig zu Beginn seiner Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) anzugeloben. Die Angelobung kann von diesem verweigert werden, wenn der Gewählte unbeschadet des § 60 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 4 die in § 69 festgelegten Voraussetzungen für die Wahl nicht erfüllt; die Verweigerung der Angelobung gilt als Wahlanfechtung (§ 71).

(5) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant hat ehestmöglich nach seiner Wahl im Einvernehmen mit dem Bezirksfeuerwehrkommandanten den Abschnittsfeuerwehrkommandanten eines benachbarten Feuerwehrabschnitts oder einen Feuerwehrkommandanten seines Abschnitts als Stellvertreter für den Fall seiner Verhinderung sowie für den Fall des Endens seiner Funktion zu bestellen. Bei einem länger als zwei Monate dauernden Stellvertretungsfall ist sinngemäß nach § 59 vorzugehen, wobei mit provisorischer Betrauung des Stellvertreters die Funktion des bisherigen Stellvertreters endet.

(6) Dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten können nach Bedarf Fachwarte (Abschnittswarte) beigegeben werden. Näheres ist in der Dienstordnung (§ 27) zu regeln.