Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
028 Pflichtbereich
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt: 3. Teil
Feuerwehrwesen

2. Hauptstück
Einsatzbereitschaft und Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren

1. Abschnitt
Pflichtbereich
Paragraf: § 028
Kurztext: Pflichtbereich
Text: (1) Der Pflichtbereich einer Freiwilligen Feuerwehr ist das Gebiet der Gemeinde, in der sie ihren Standort (ihre Standorte) hat. Haben mehrere Feuerwehren ihren Standort in derselben Gemeinde, so hat jede Feuerwehr das gesamte Gemeindegebiet als Pflichtbereich.

(2) Der Pflichtbereich kann durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Gemeinden aus einsatztechnischen und einsatztaktischen Gründen so geändert werden, dass bestimmte Teile eines Gemeindegebiets einem benachbarten Pflichtbereich zugewiesen werden. Abs. 1 zweiter Satz ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Pflichtbereich über die Gemeindegrenze hinaus erstreckt.

(3) Besteht in einer Gemeinde keine Freiwillige Feuerwehr oder wird diese aufgelöst, kann der Pflichtbereich der Feuerwehr(en) einer oder mehrere Nachbargemeinde(n) durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte der betroffenen Gemeinden so geändert werden, dass das gesamte Gemeindegebiet dem (den) benachbarten Pflichtbereich(en) zugewiesen wird (werden). Abs. 1 zweiter Satz ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Pflichtbereich über die Gemeindegrenze hinaus erstreckt.

(4) Vor Beschlussfassung durch die Gemeinden sind zu hören:
1. die betroffenen Feuerwehren,

2. die betroffenen Abschnittsfeuerwehrkommandanten,

3. die betroffenen Bezirksfeuerwehrkommandanten,

4. der Landesfeuerwehrrat und

5. der Landesfeuerwehrdirektor.