Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
006 Allgemeine Pflichten
007 Besondere Pflichten
008 Überprüfung der Brandsicherheit von Objekten
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 2. Teil - 2. Hauptstück
Inhalt: 2. Teil
Feuer- und Gefahrenpolizei

2. Hauptstück
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
Paragraf: § 007
Kurztext: Besondere Pflichten
Text: Jedermann ist insbesondere verpflichtet,
1. an Stellen, an denen leicht entzündbare Stoffe aufbewahrt, gelagert oder verarbeitet werden sowie im Nahbereich dieser Stellen

a) weder zu rauchen, noch mit offenem Licht und Feuer zu hantieren; auf diese Verbote hat der Verfügungsberechtigte über die leicht entzündbaren Stoffe ausdrücklich hinzuweisen;

b) Feuer- und Heißarbeiten nur unter besonderen und ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen durchzuführen; in Objekten, für die ein Brandschutzbeauftragter bestellt ist, dürfen Feuer- und Heißarbeiten nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden;

2. offenes Licht und Feuer zu beaufsichtigen;

3. Feuerstätten so zu verwenden, dass keine Brandgefahr von ihnen ausgeht;

4. als Verfügungsberechtigter über ein Bauwerk für den brandsicheren Zustand und die brandsichere Nutzung zu sorgen;

5. elektrische Anlagen und Betriebsmittel sowie Blitzschutzanlagen so zu warten und zu betreiben, dass von ihnen weder eine Brandgefahr, noch eine erhöhte Gefahr für die Einsatzkräfte im Brandfall ausgehen kann;

6. gefährliche, insbesondere zur Selbstentzündung neigende Stoffe entsprechend ihrem Gefahrenpotential zu lagern, zu verwahren, mit ihnen zu hantieren und durch geeignete Maßnahmen (zB Temperaturmessungen) zu überwachen;

7. das beabsichtigte Verbrennen von Materialien im Freien der zuständigen Alarmzentrale (§§ 14 und 15) anzuzeigen, wenn auf Grund der Art und des Umfanges des Feuers, insbesondere auf Grund der zu erwartenden erheblichen Entwicklung von Flammen, Rauch oder Funkenflug zu befürchten ist, dass ein unbegründeter Feuerwehreinsatz ausgelöst werden kann.