Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil - 1. Hauptstück
2. Teil - 2. Hauptstück
2. Teil - 3. Hauptstück
2. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 1. Hauptstück
3. Teil - 2. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
029 Mindestausrüstung und -mannschaftsstärke;
030 Feuerwehrhaus
031 Aus- und Fortbildung
3. Teil - 2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Hauptstück
3. Teil - 5. Hauptstück
3. Teil - 6. Hauptstück
3. Teil - 7. Hauptstück
3. Teil - 8. Hauptstück
4. Teil - 1. Hauptstück
4. Teil - 2. Hauptstück
4. Teil - 3. Hauptstück
Anlagen
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2019
Abschnitt: 3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
Inhalt: 3. Teil
Feuerwehrwesen

2. Hauptstück
Einsatzbereitschaft und Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren

2. Abschnitt
Einsatzbereitschaft
Paragraf: § 029
Kurztext: Mindestausrüstung und -mannschaftsstärke;
Text: Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestausrüstung und die Mindestmannschaftsstärke einer Freiwilligen Feuerwehr sowie die Grundsätze einer Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung (Abs. 2) zu regeln. Für die Erlassung der Verordnung sind international anerkannte Studien für Brand- und technische Risiken in Gemeinden heranzuziehen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Interessensvertretungen der Gemeinden im Burgenland und der Landesfeuerwehrverband zu hören.

(2) Die Verordnung nach Abs. 1 hat insbesondere die konkreten Parameter und das konkrete Verfahren zur Feststellung des Bedarfs durch die Gemeinden (Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung) zu enthalten. Dabei sind neben der Einwohnerzahl insbesondere die tatsächlichen Gegebenheiten, wie die geographische Lage, besondere Gefahren, die Art und Dichte der Bebauung, die Gebäudenutzung, die Brandgefährlichkeit von Objekten, Betrieben und Anlagen, die verkehrsmäßige Aufschließung und die Löschwasserverhältnisse in der Gemeinde sowie die Flächenwidmungspläne zu beachten. Bei der Bedarfsplanung sind die in der Gemeinde vorhandene sowie die gemeindeübergreifende Ausstattung zu berücksichtigen.

(3) Auf Grundlage der Verordnung nach Abs. 1 einschließlich der Ergebnisse der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung nach Abs. 2 haben die Gemeinden für einen Pflichtbereich gemäß § 28 Abs. 1 durch Beschluss des Gemeinderates, für einen Pflichtbereich gemäß § 28 Abs. 2 sowie für gemeindeübergreifende Angelegenheiten durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse nach Maßgabe des § 21 Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, die bedarfsgerechte Ausstattung festzulegen. Vor Beschlussfassung sind zu hören:
1. die betroffenen Feuerwehren,

2. die betroffenen Abschnittsfeuerwehrkommandanten,

3. die betroffenen Bezirksfeuerwehrkommandanten,

4. der Landesfeuerwehrrat und

5. der Landesfeuerwehrdirektor.

(4) Die Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung ist von der Gemeinde in Abständen von zehn Jahren, jedenfalls jedoch bei wesentlichen Veränderungen (zB übergeordnete Straßenbauten, Erhöhung der Anzahl der Risikoobjekte) durchzuführen oder zu überprüfen.